Allgemeinverfügung regelt weiterhin Schutzmaßnahmen

Fotoquelle: Kreis Lippe

Allgemeinverfügung regelt weiterhin Schutzmaßnahmen für Versammlungen von Religionsgemeinschaften im Kreis Lippe

Der Kreis Lippe hat in einer aktuellen Allgemeinverfügung weitere Schutzmaßnahmen für Versammlungen von Religionsgemeinschaften im Kreis Lippe geregelt. Für den Kreis Lippe sind damit ab Freitag, 14. Januar, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 10. Februar 2022 und ist im Kreisblatt 3/2022 veröffentlicht.

Informationen, welche Regelungen aktuell in Lippe gelten, sind im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden. Dort ist auch die Allgemeinverfügung des Kreises mit den detaillierten Regelungen verlinkt. Die Regelungen der Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten weiter und sind unter www.land.nrw/corona veröffentlicht.

Private Zusammenkünfte

Es gelten die Regelungen des Landes: Für private Zusammenkünfte beachten Sie bitte: Aktuell gelten hierzu die Regelungen des Landes NRW (www.land.nrw/corona).

Regelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften

 Für Versammlungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten folgende Regelungen: – Alle Personen müssen einen 3G-Nachweis vorweisen. Zum 3G-Nachweis gelten die Regelungen wie vom Land festgelegt (siehe dazu: 2G, 2G-plus und 3G: Wie erfolgt der Nachweis einer Impfung, Genesung oder Testung). Ist ein Test in einer zugelassenen Teststelle nicht möglich – zum Beispiel, weil die Versammlung an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet – kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Ort ein Selbsttest unter Aufsicht erfolgen.

Mindestabstand

Alle Personen müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern während der gesamten Zeit einhalten werden. Personen aus einem Haushalt dürfen den Mindestabstand zueinander unterschreiten. Für alle Versammlungen gilt eine Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske) für alle Teilnehmenden. Die Maskenpflicht gilt auch in den Außenbereichen, zum Beispiel auf Kirchenvorplätzen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Bei der Einnahme des Abendmahls und ähnlichen rituellen Handlungen darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Auch vortragende Personen dürfen die Maske für die Zeit ihres Redebeitrags abnehmen, sofern sie mindestens zwei Meter Abstand zu anderen vortragenden Personen und mindestens fünf Meter Abstand zu sonstigen Personen (zum Beispiel Zuschauern) einhalten. Kinder bis zum Schuleintritt sind gemäß der Corona-Schutzverordnung des Landes von der Maskenpflicht ausgenommen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren können alternativ auch eine Alltagsmaske tragen, wenn sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können.

Hygienekonzept

Wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft ein Hygienekonzept erstellt hat, muss sie das Konzept unaufgefordert beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde vorlegen. Auch für die Außenbereiche vor den Versammlungsstätten, wie zum Beispiel Kirchenvorplätzen, wird dringend empfohlen, mindestens die 3G-Regelung sowie die Mindestabstände untereinander einzuhalten.

Abweichungen bei 2G möglich

Wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften für ihre Versammlungen die 2G-Regel einhalten, also alle Teilnehmenden geimpft oder genesen sind, können sie von den Regelungen abweichen: Entweder können sie bei der Durchführung von Versammlungen darauf verzichten, am Sitzplatz eine Maske zu tragen. Es gilt aber weiterhin, dass beim gemeinsamen Singen eine Maske getragen werden muss.  Alternativ können sie darauf verzichten, den Mindestabstand einzuhalten, wenn durchgehend eine Maske getragen wird.

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