Der Kreis Lippe informiert
Die bundesweite Notbremse gilt ab sofort. Das Land hat Freitagabend gegen 18 Uhr für den Kreis Lippe festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz von 165 an drei Tagen in Folge überschritten wurde. Somit sind ab Samstag, 24. April, folgende Regelungen für Lippe gültig:
Beschränkungen für private Treffen im öffentlichen und im privaten Raum
Für private Treffen gilt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum: Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Weitere Ausnahmen gibt es, wenn das Sorge- und Umgangsrecht wahrgenommen wird. An Trauerfeiern dürfen maximal bis zu 30 Personen teilnehmen.
Ausgangssperre
In der Zeit von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, das heißt, niemand darf sich ohne besonderen Grund außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft aufhalten. Wichtige Gründe können zum Beispiel der Weg zur Arbeit oder die Versorgung von Tieren sein. Auch unaufschiebbare Behandlungen beim Arzt bzw. beim Tierarzt sind möglich. Darüber hinaus ist es erlaubt, sich in der Zeit von 22 bis 24 Uhr allein im Freien aufzuhalten, um beispielsweise joggen oder spazieren zu gehen.
Distanzunterricht an Schulen und Notbetreuung in Kitas
Schulen müssen ab Montag, 26. April, in Distanzunterricht gehen. Für Kitas gilt die bedarfsorientierte Notbetreuung. Die Schulen in Lippe müssen ab Montag, 26. April in den Distanzunterricht gehen. Abschlussklassen und Förderschulen sind von dieser Regelung ausgenommen, genauso wie Prüfungen und insbesondere Abschlussprüfungen. Das Schulministerium weist darauf hin, dass pädagogische Betreuungsangebote an den Schulen eingerichtet sind.
Auch in Kitas und ähnlichen Einrichtungen gilt ab Montag, 26. April, ein Betreuungsverbot, eine Notbetreuung bleibt weiterhin möglich. Die Notbetreuung darf nur von Kindern und Familien genutzt werden, die anspruchsberechtigt sind. Das sind zum Beispiel Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebots aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist, Kinder mit Behinderungen oder Kinder im letzten Jahr der Einschulung. Zudem gilt die Notbetreuung auch für Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht anders sicherstellen können, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Die Eltern müssen in diesem Fall wöchentlich eine Eigenerklärung vorlegen.
Eine vollständige Übersicht, wer für die Notbetreuung anspruchsberechtigt ist, sowie auch ein Formular für die Eigenerklärung berufstätiger Eltern sind auf der Internetseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) unter www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern zu finden.
Freizeit, Kultur, Gastronomie und Sport
Gastronomie, Hotels sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Ausnahmen gelten für Autokinos oder auch für Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten, sofern die Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und die Besucher ab einem Alter von sechs Jahren einen bestätigten, negativen Schnelltest vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Für Gastronomieangebote gibt es Ausnahmen zum Beispiel für die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie für Angebote, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind: zum Beispiel in medizinischen und Pflegeeinrichtungen, Angebote, die zur Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind oder nichtöffentliche Betriebskantinen. Sport ist nur für kontaktlosen Individualsport sowie für Berufs- und Leistungssportler unter Auflagen möglich.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
Da der Kreis Lippe über dem Schwellenwert von 150 liegt, ist die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser und Drogerien, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte sowie Großhandel. Dabei müssen weiterhin die Hygienekonzepte und die Maskenpflicht für das Tragen medizinischer Masken eingehalten werden. Vorbestellte Waren dürfen weiterhin abgeholt werden (Click & Collect).
Im Dienstleistungsbereich darf alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, geöffnet bleiben, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen oder auch Poststellen.
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken erlaubt. Zudem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Voraussetzung ist, dass die Kunden einen bestätigten negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist und eine medizinische Maske tragen. Alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind verboten.
Wann treten die Einschränkungen in Kraft, wann werden sie aufgehoben?
Liegt die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Lippe drei Tage in Folge über dem Schwellenwert von 100, 150 oder 165, stellt das NRW-Gesundheitsministerium dies entsprechend für den Kreis fest. Ab dem Tag nach der öffentlichen Feststellung greifen die jeweiligen Einschränkungen. Für die Feststellung sind aktuell gemäß der Änderung Infektionsschutzgesetz die drei Tage vor in Krafttreten des Infektionsschutzgesetzes ausschlaggebend. Grundsätzlich ist es die 7-Tages-Inzidenz für das gesamte Kreisgebiet, auf die es ankommt. Inzidenzwerte auf Ebene der Städte und Gemeinden sind nach aktueller Gesetzeslage nicht maßgeblich.
Die Einschränkungen können aufgehoben werden, wenn der Kreis Lippe fünf aufeinanderfolgende Werktage in Folge unter der 7-Tages-Inzidenz von 100, 150 oder 165 liegt. Auch diese Unterschreitung muss zunächst amtlich durch das Land NRW festgestellt werden, erst dann werden die Einschränkungen ab dem übernächsten Tag nach der Feststellung aufgehoben. Der Kreis Lippe wird in diesen Fällen entsprechend informieren, aktuelle Informationen finden sich auch unter www.kreis-lippe.de/corona.
Frühe Information ist wichtig – Kritik an zähem Informationsfluss zur Gesetzesänderung
Lange waren nur Entwurfsfassungen zu Änderungen am Infektionsschutzgesetz bekannt. Die finale Version des angepassten Gesetzes war auch für die Kreise erst am Donnerstagabend im Bundesgesetzblatt zu finden. Und auch am Freitag lagen lange nicht alle angefragten Rückmeldungen vor – wie zum Beispiel dazu, wer eigentlich berechtigt ist, die Inzidenzüberschreitung festzustellen. Zudem veröffentlichte das Land erst spät am Freitagabend die erforderliche amtliche Feststellung der Inzidenz für den Kreis Lippe, sodass dann erst feststand, wann welche Regelungen in Lippe in Kraft treten.
„Ich hätte mir gewünscht, dass wir vor Ort – nicht nur als Behörde, sondern auch die Menschen hier – schon viel früher die notwendigen Informationen gehabt hätten“, kritisiert Landrat Dr. Axel Lehmann. „Viele Bürger kamen mit Fragen zu uns, die wir nicht beantworten konnten, da auch uns grundlegende Informationen von Bund und Land fehlten. Dabei war mit Blick auf die Inzidenz eigentlich schon am Freitagvormittag klar, was auch mit Blick auf die Schulen in Lippe zu regeln gewesen wäre – ich habe das Land gebeten, hier entsprechende Regelungen treffen zu dürfen und wurde mit dieser Bitte abgewiesen“, ärgert sich Lehmann. Tenor am Freitagmittag sei gewesen: Das Land werde die Inzidenzen feststellen, vorher sei von kommunalen Regelungen abzusehen. „Wann und wie die Feststellung erfolgt, war dabei unklar. So konnten auch wir als Kreis erst am späten Freitagnachmittag informieren, was denn nun für den Kreis Lippe gelten wird.“