Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16. März 2022

Fotoquelle: Kreis Lippe

Kreis Lippe veröffentlicht online einen Fahrplan und Informationen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Kreis Lippe. Unternehmen und Einrichtungen sowie alle Personen, die im Gesundheitssektor arbeiten, können sich jetzt noch besser auf den Stichtag 16. März 2022 vorbereiten. Der Kreis Lippe hat unter www.kreis-lippe.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht den Fahrplan für die Umsetzung und Informationen zu der einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht.

Online sind die Schritte erklärt und die Inhalte auf der Kreiswebseite werden zukünftigen Entwicklungen angepasst. Denn das Gesundheitsamt des Kreises Lippe erwartet weitere Informationen, wie die Umsetzung konkret auszuführen ist. Das Land hat hierzu noch ergänzende Regelungen in Ausschicht gestellt. Hinter den Kulissen läuft derweil die Vorbereitung eines digitalen Meldewegs. Ab dem 16. März ist der Meldeweg unter www.kreis-lippe.de/einrichtungsbezogene-impfpflicht für betroffene Personen und insbesondere für Einrichtungen und Unternehmen aus dem Gesundheitssektor verlinkt.

„Der Kreis Lippe hat sich ein vergleichbares Vorgehen in Ostwestfalen-Lippe und NRW gewünscht und zumindest in unserem Bundesland erscheinen die Rahmenbedingungen einheitlich. Der Gestaltungsspielraum bleibt allerdings weiter groß. Denn das Gesetz ist in Hinblick auf die Umsetzung einfach zu unklar formuliert und im Ganzen zu bürokratisch“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann. „Wir rechnen mit einer großen Zahl von Verwaltungsverfahren und stellen uns dafür entsprechend personell auf. Trotzdem hätte ich eine allgemeine Impfpflicht lieber gesehen als dieses Gesetz, das zum Jahresende auch wieder ausläuft.“

Das Gesundheitsamt des Kreises Lippe wird in Abstimmung mit dem Land NRW bleiben müssen, um die einrichtungsbezogenen Impfpflicht einheitlich und rechtssicher in Verwaltungsverfahren umzusetzen. „Im Moment ist das Gesundheitsamt noch gar kein Akteur. Jede betroffenen Person muss für sich eigenständig die Basis regeln und hat dafür bis zum 15. März Zeit. Dem Arbeitgeber kann der Nachweis vorgelegt werden oder jeder selbständige Unternehmer im Gesundheitsbereich checkt seinen Immunisierungsstatus.

Wenn der Nachweis alle Anforderungen erfüllt, müssen wir im Gesundheitsamt auch nicht kontaktiert und informiert werden“, stellt Dr. Kerstin Ahaus, Leiterin des Gesundheitsamts des Kreises Lippe fest. Denn im ersten Schritt sollen Arbeitgeber bis zum 16. März erheben, für welche Arbeitnehmer ein fehlender Immunitätsnachweis gemeldet werden muss. Bis dahin läuft die Frist, einen Nachweis zu erlangen und vorzulegen.

Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind alle Personen betroffen, die in einer Einrichtungen, die im Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten sind, tätig sind. Dabei ist es egal, welcher Tätigkeit sie in der Einrichtung nachgehen. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe. Auf der Webseite der der Kreisverwaltung sind die betroffenen Personen definiert und die Liste der Einrichtungen aufgezeigt.

Was ist ab dem 16. März zu tun?

Bis zum Ablauf des 15. März 2022 kann die betroffene Person den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung erbringen. Wenn medizinische Gründen eine Impfung verhindert, muss dazu auch ein Nachweis vorgelegt werden. Wenn Beschäftigte keinen Nachweis vorlegen oder Zweifel an einem echten, korrekten Nachweis besteht, dann muss die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens dem örtlichen Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten der Person mitteilen. Hat der Arbeitgeber keine Zweifel an den Unterlagen, muss das Gesundheitsamt nicht kontaktiert werden.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, ein Zeitraum bis zum 31. März 2022 ist als Frist eingeräumt. Über arbeitsrechtliche Konsequenzen, die als Konsequenz von fehlenden oder gefälschten Nachweisen entstehen, muss die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen jede betroffenen Person im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers informieren.

Die Aufgabe der Gesundheitsämter ist dagegen die Prüfung, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden muss. Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zur gemeldeten Person auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Meldet sich die Person innerhalb einer angemessenen Frist nicht zurück, so kann ergänzend ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Ist der vorgelegten Befreiungsnachweis zweifelhaft, so kann eine ärztliche Untersuchung folgen. Die Untersuchung durch Ärztinnen und Ärzte aus einem Pool der Ärztekammer ordnet das Gesundheitsamt an, um zu prüfen, ob wirklich eine medizinische Ursache gegen eine Impfung spricht. Für Personen, die dieser ärztlichen Untersuchung fernbleiben, kann das Gesundheitsamt untersagen, die jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann zu arbeitsrechtliche Konsequenzen führen, über die der Arbeitgeber entscheiden muss.

Sämtliche Verwaltungsverfahren sind Einzelfallentscheidungen, die intensiv durch die Kreisverwaltung zu prüfen sind. Bei der Entscheidung darüber sind auch die Arbeitgeber Verfahrens-beteiligte und wirken dabei mit, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll. Im Entscheidungsprozess wird abgewogen, ob Aspekte wie beispielsweise die Art der Tätigkeit und auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen gegen einem Betretens- oder Tätigkeitsverbot für der betroffenen Person entgegenstehen.

Anzeige