Höhere Pflegeleistungen für rund 20.700 Menschen im Kreis Lippe
Kreis Lippe. Das ist eine gute Nachricht für die 20.670 Pflegebedürftigen und ihre Pflegenden im Kreis Lippe: Ab Januar 2024 erhalten sie stufenweise höhere Pflegeleistungen von ihrer gesetzlichen Pflegekasse. Hintergrund ist eine Änderung im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Dadurch steigen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um jeweils fünf Prozent. „Im Laufe des Jahres werden Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiter entlastet“, kündigt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner an. Bereits ab dem 1. Januar 2024 greifen die ersten Entlastungen.
Pflegegeld-Erhöhung
Bereits zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld erhöht. Diese Leistung erhalten Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad zwei, die zu Hause unentgeltlich zum Beispiel von Angehörigen gepflegt werden. Pflegebedürftige erhalten ab 1. Januar 2024 automatisch den höheren Leistungsbetrag.
Ab Pflegegrad zwei gibt es die Geldleistung in Höhe von monatlich 332 Euro (bislang 316 Euro). Bei Pflegegrad drei beträgt die Geldleistung 573 Euro (bislang 545 Euro), bei Pflegegrad vier 765 Euro (728 Euro) und bei Pflegegrad fünf 947 Euro (901 Euro). Eine weitere Erhöhung des Pflegegeldes ist für 2025 geplant.
Höhere Pflegeleistungen
Wie beim Pflegegeld steigen auch die Beträge für Pflegesachleistungen. Der Anspruch umfasst ab dem 1. Januar 2024 ab Pflegegrad zwei 761 Euro (bislang 724 Euro), bei Pflegegrad drei 1.432 Euro (1.363 Euro), bei Pflegegrad vier 1.778 Euro (1.693 Euro) und bei Pflegegrad fünf 2.200 Euro (2.095 Euro).
„In 2025 sollen dann auch die Beträge für Pflegesachleistungen noch einmal steigen. Danach sollen die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden. Das erste Mal voraussichtlich zum 1. Januar 2028“, sagt Wehmhöner.
Höheres Budget in der Verhinderungspflege
Wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene pflegebedürftig sind, werden sie oft von ihren Eltern gepflegt. Ist das für einen gewissen Zeitraum nicht möglich, kommen häufig die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum Einsatz, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Ab Januar 2024 steht den Pflegebedürftigen im Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren ein erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu können die Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht verwendet wurden, vollständig anrechenbar sein.
Somit können die pflegenden Angehörigen bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.
Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 jährlich beantragen
Wenn berufstätige Personen die Pflege für einen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation organisieren oder selbst übernehmen müssen, können sie sich dafür bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen. Dazu suchen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber und dem behandelnden Arzt der pflegebedürftigen Person.
Entfällt der Lohn, können Sie stattdessen Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten. Der Antrag ist zusammen mit einem ärztlichen Attest bei der Pflegekasse einzureichen. Bislang konnte die Leistung nur einmal pro pflegebedürftiger Person beansprucht werden.
Ab dem 1. Januar 2024 soll der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich wiederkehrend bestehen. So können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dann jedes Jahr bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.
Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge bei vollstationärer Pflege
Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegbedingten Eigenanteil, wenn die Personen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.
„Seit dem letzten Jahr beteiligen sich die Pflegekassen mit einem Leistungszuschlag an den Kosten, um die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Die Höhe des Leistungszuschlags hängt davon ab, wie lange eine Person bereits im Heim lebt. Er steigt mit der Pflegedauer“, sagt Wehmhöner.
Je nach Aufenthaltsdauer gelten folgende Beträge:
Bis zwölf Monate: 15 Prozent (bislang fünf Prozent), bis 24 Monate: 30 Prozent (25 Prozent), bis 36 Monate: 50 Prozent (45 Prozent), über 36 Monate: 75 Prozent (70 Prozent).
Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen brauchen sich darum nicht zu kümmern.